§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Der Verein führt den Namen: Arbeitsgemeinschaft Heimatpflege im württembergischen Allgäu. Er ist im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts einzutragen. Sein Sitz ist Wangen im Allgäu.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein macht es sich zur Aufgabe, historisches Kulturgut im württembergischen Allgäu zu erhalten und bei der kulturellen und landschaftsgerechten Entwicklung dieses Raumes mitzuwirken.
Der Verein ist insbesondere bestrebt,
– das Bewusstsein für unsere Heimat in der Öffentlichkeit zu fördern,
– Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet der Heimatpflege zu sammeln, auszutauschen und weiterzugeben,
– gemeindeübergreifende Zusammenarbeit zu verstärken,
– die Umsetzung der Ziele der Heimatpflegevereine in den Städte und Gemeinden des württembergischen Allgäus zu fördern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle natürliche und juristische Personen werden, die gewillt sind, sich für die Ziele des Vereins einzusetzen.
Es wird angestrebt, dass alle im württembergischen Allgäu wirkenden Heimatpflegervereine und alle Städte und Gemeinden dieses Raumes dem Verein beitreten.
Heimatpflegevereine können auch dann die Mitgliedschaft erwerben, wenn sie in einer nicht rechtsfähigen Form organisiert sind.
Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag mit unterschiedlicher Höhe für natürliche und juristische Personen. Über die jeweilige Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei Vereinen durch deren Auflösung.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Beitragszahlung mehr als ein Jahr im Verzug ist.
Ein Mitglied kann weiterhin ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
§ 4 Fachbereiche
Für einzelne Aufgaben kann der Vorstand Fachbereiche bilden.
Für jeden Fachbereich bestimmt der erweiterte Vorstand einen Sprecher.
§ 5 Ortsheimatpfleger
Der Verein wirkt auf die möglichst flächendeckende Bestellung von Ortsheimatpflegern durch die Gemeinden hin und berät die Gemeinden bei der Auswahl.
Der Verein unterstützt die Arbeit der Ortsheimatpfleger durch Erfahrungsaustausch, Schulungen und Beratung in Einzelfällen.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Jedes Mitglied – auch eine juristische Person – hat jeweils eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden einberufen.
Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mindestens eine Woche vor dem Termin unter Angabe der Beratungsgegenstände.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
– Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Vereinsangelegenheiten
– Wahl des Vorsitzenden, des Geschäftsführers, des Kassiers und des Schriftführers
– Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorsitzenden, des Geschäftsführers, des Kassiers und des Schriftführers
– Festlegung der Mitgliederbeiträge
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden
– dem Geschäftsführer
– dem Kassier
– dem Schriftführer
Sie werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Sie vertreten den Verein je alleine.
Die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes sind insbesondere
– Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
– Vornahme der laufenden Geschäfte zur Erreichung des Vereinszwecks
– Verwaltung des Vereinsvermögens
– Erstattung eines jährlichen Rechenschafts- und Kassenberichts in der Mitgliederversammlung.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Sprechern der Fachbereiche.
Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind insbesondere
– Erstellung und Durchführung eines Arbeitsprogrammes
– Beratung und Unterstützung der Ortsheimatpfleger.
§ 8 Protokolle
Der Schriftführer, bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes, erstellt über die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes jeweils ein Protokoll, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 3 Jahren. Sie überprüfen jährlich die Kassen-, Rechnungs- und Vermögensunterlagen und berichten hierüber der Mitgliederversammlung.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
§ 12 Auflösung
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Landkreis Ravensburg mit der Auflage, diese ausschließlich für Zwecke der Heimatpflege im württembergischen Allgäu zu verwenden.